Trinkgeld: Alles für einen? – Darauf sollten Sie achten

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Marcus Stüting: Gerade in der Gastronomie-Branche sind Trinkgelder an der Tagesordnung und gängige Praxis. Sie stellen für einen stets zuvorkommenden, freundlichen sowie schnellen Servicemitarbeiter neben der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung eine wichtige steuerfreie Einnahmequelle dar, die er sich selbst verdient. In zahlreichen Betrieben des Gastronomiegewerbes geht in der letzten Zeit der Trend allerdings immer mehr in die Richtung, dass die Trinkgelder des Servicepersonals in “einen Topf” geworfen und später nach einem bestimmten Schlüssel unter allen verteilt werden.

Hiervon profitieren dann alle Mitarbeiter, beispielsweise auch die Servicekräfte, die ohne direkten Kundenkontakt tätig sind, die Auszubildenden oder die Mitarbeiter der weißen Zunft. Mit dieser Verteilung des Trinkgeldes soll die Teameigenschaft auch in finanzieller Hinsicht demonstriert, das Arbeitsklima in der Belegschaft gefördert sowie das Bewusstsein geschärft werden, dass sich ein Gast auch gegenüber der höflichsten Bedienung nur dann erkenntlich beim Trinkgeld zeigen wird, wenn ihm das Essen geschmeckt hat und/oder er nicht zu lange darauf warten musste. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, wenn der Gastronom von einem Tag auf den anderen kraft seines ihm zustehenden Weisungsrechts eine derartige Regelung einführt und seine Belegschaft einseitig verpflichtet, ihr erhaltenes Trinkgeld in eine Gemeinschaftskasse abzuführen und mit allen zu teilen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte diese Frage in einem Fall zur Entscheidung vorliegen und führte aus, dass der Gastronom eine solche Weisung nicht einseitig erteilen könne. Das Trinkgeld gehöre als Lohn für einen guten Service allein dem Servicemitarbeiter, dem es zugewendet worden sei. Der Gastronom dürfe daher hierüber nicht einseitig bestimmen und verfügen. Begründend wurde insoweit unter anderem angeführt, dass bereits nach der Definition des Begriffes “Trinkgeld” in § 107 Abs. 3 GewO dieses eine Zuwendung sei, die ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung unmittelbar und direkt einem konkreten Mitarbeiter zukommen lassen wolle und die damit gerade dem Weisungsrecht des Gastronomen entzogen sei. Zudem betonte das Landesarbeitsgericht, dass Trinkgelder arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt gehören, weil sie von den Gästen freiwillig als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage heraus erbracht werden. Schließlich sollten sie eine Anerkennung für eine gute Betreuung sein und diese besonders honorieren und würdigen. Nichtsdestotrotz bedeutet dies aber nicht, dass Regelungen, wonach Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse fließen und anschließend unter allen Mitarbeitern gleichmäßig aufgeteilt werden, per se rechtlich unzulässig sind.

Wie die Entscheidung zeigt, dürfen solche Bestimmungen nur nicht einseitig vom Gastronomen kraft seines Weisungsrechts eingeführt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass eine solche Verteilung des Trinkgeldes entweder bei Einstellung direkt einvernehmlich zwischen dem Gastronomen und dem zukünftigen Mitarbeiter vereinbart wird – insbesondere auch zu welchen Bedingungen die Beteiligung an der gemeinschaftlichen Trinkgeldkasse erfolgt – oder dass bei einer nachträglichen Umstellung des bestehenden Systems eine gemeinsame Vereinbarung mit allen betroffenen Mitarbeitern als Eigentümer der Trinkgelder getroffen wird. Ob die Vereinbarung dabei mündlich, per Mail oder in Schriftform erfolgt, ist dabei zunächst unbeachtlich und spielt nur für den späteren Beweis bei etwaigen Streitigkeiten eine Rolle. Für die Frage, ob eine rechtsverbindliche Vereinbarung geschlossen wurde, ist es ohne Bedeutung. Bei einer insoweit transparenten und fairen Vorgehensweise dürfte im Übrigen auch davon auszugehen sein, dass sich wohl kaum ein Servicemitarbeiter dieser Kollegialität verweigern wird, zumal das Verteilungssystem immer mehr an Bedeutung gewinnt und vom überwiegenden Teil der Mitarbeiter in der Gastronomie-Branche als besonders faire Lösung empfunden wird.

Im Übrigen: Wie der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden hat, bleibt es auch bei einer Zahlung der Trinkgelder aus einer Gemeinschaftskasse bei der Steuerfreiheit der Einnahmen.

Autor: Marcus Stüting, Rechtsanwalt

Quelle: BARCALL Magazine | barcall-magazine.com

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