Energy Drinks: Verbindliche Höchstmengen und neue Kennzeichnungsregelungen

Der Bundesrat hat den von der Bundesregierung vorgelegten Regelungen für Energy-Drinks und andere koffeinhaltige Erfrischungsgetränke zugestimmt. Danach gelten künftig verbindliche Höchstmengen für bestimmte Inhaltsstoffe und erweiterte Kennzeichnungsregelungen.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften enthält nun auch verbindliche Höchstmengen für die in Energy-Drinks verwendeten Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton. Vorgesehen sind folgende Höchstmengen: Koffein 320 mg/l, Taurin 4.000 mg/l, Inosit 200 mg/l, Glucuronolacton 2.400 mg/l. Zuvor mussten die Hersteller für Getränke mit diesen Inhaltsstoffen bisher eine Genehmigung für jedes Produkt beantragen. Laut Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) sorge die Verordnung für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sowie einen nachhaltig verbesserten gesundheitlichen Verbraucherschutz.

Zudem sieht die Verordnung erweiterte Kennzeichnungsvorschriften für Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt vor. Mussten bislang nur verpackte Energy-Drinks mit der Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe der Koffeinmenge in Milligramm pro 100 Milliliter, gekennzeichnet werden, gilt diese Kennzeichnungspflicht nun auch für „lose“ abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken im Glas ausgeschenkt werden. Hier sieht das BMELV einen Hinweis auf der Getränkekarte vor.

Lauten Angaben des BMELV wird die Verordnung in den kommenden Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet und danach in Kraft treten. Sie sieht eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten vor.

Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) | www.bmelv.de

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