Beschluss der Finanzminister

Entlastung für Brauereien bei der Besteuerung von Biermischgetränken

Um die Brauereibranche stärker zu unterstützen, haben die Finanzminister am 27. Oktober 2021 eine Initiative der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg, Bayern und Saarland zur steuerlichen Entlastung bei der Besteuerung sogenannter Biermischgetränke beschlossen. Die Länder setzen sich dafür ein, bei der Besteuerung von Biermischgetränken die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten während einer Übergangszeit bis einschließlich 31. Dezember 2030 nicht zu berücksichtigen.

Dies ist im Rahmen der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie möglich. Die Brauereibranche musste aufgrund der Corona-Pandemie besonders starke finanzielle Einbußen hinnehmen. Um den wirtschaftlichen Folgen bei kleinen und mittelständischen Brauereien entgegenzutreten, wurden bereits die Steuersätze der Biersteuermengenstaffel befristet für die Jahre 2021 und 2022 auf den Stand zum 31. Dezember 2003 abgesenkt.

„Die beschlossenen Maßnahmen sind ein erheblicher Erfolg“, betont Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „Allein in Nordrhein-Westfalen sind rund 150 Brauereien ansässig. Die seit mitunter Jahrhunderten beheimateten Bierbrauereien stellen einen traditionsreichen Bestandteil der nordrhein-westfälischen Kultur dar. Mit ihren verschiedenen und für ihre Regionen stehenden Biersorten und Gasthäuser tragen sie wesentlich zu unserem gesellschaftlichen Leben bei. Sie erhalten jetzt weitere finanzielle Unterstützung, die sie dringend benötigen.“

Die Corona-Pandemie hat bei den Brauereien unter anderem zu Umsatzeinbußen geführt und auch die von Gastronomen ausstehenden Pacht- und Tilgungseinnahmen sind eine starke finanzielle Belastung für die Bierbrauereien.

Hintergrund:

Aufgrund einer Richtlinie der EU sind bis zum 31. Dezember 2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen. Hinsichtlich der Besteuerung sog. Biermischgetränke eröffnet der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31. Dezember 2030 unberücksichtigt zu lassen.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern den Bundesminister der Finanzen auf, in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie von der Übergangsregelung vollständig Gebrauch zu machen und somit von einer Besteuerung unter Berücksichtigung der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten bis einschließlich 31. Dezember 2030 abzusehen. Für die Brauereibranche würde diese Maßnahme in schwierigen Zeiten eine spürbare finanzielle Entlastung bewirken.

Quelle: Ministeriums der Finanzen des Landes NRW
Bildquelle: ©iStockphoto | adamkaz

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