“Ey, Du kommst hier net rein” – Darauf sollten sie achten

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Marcus Stüting: Trotz konkreter Vorgaben für die Arbeitsweise von Türstehern bei der Einlasskontrolle, etwa nur dann Gäste abzuweisen, wenn sie unangemessene Kleidung tragen, alkoholisiert sind, der Verdacht auf Drogen besteht oder ein Verhalten erkennbar ist, das auf ein Aggressionspotential schließen lässt, kann es im Eifer des Gefechts und aufgrund des den Türstehern eingeräumten Entscheidungsspielraums schon mal zu ruppigen oder auch rechtlich bedenklichen Szenen an der Tür kommen.

Da es im Nachtleben aber bekanntlich nicht immer fein und entspannt zugeht und von den Türstehern eine generalstabsmäßige Lösung potentiell aufkeimender Probleme bereits an der Tür erwartet wird, ist dies auch nicht weiter verwunderlich. Was aber ist, wenn der Zutritt zur Diskothek mit der Begründung verweigert wird: es sind schon genug Schwarze drin? Klar liegt eine rassistische Diskriminierung nach dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des Allgemeinen gleichbehandlungsgesetzes (Agg) vor. Bisher wurden entsprechende Aussagen in gerichtlichen Verfahren, soweit es überhaupt zu solchen Verfahren gekommen ist, stets als Verstoß gegen das Gesetz gewertet und Diskothekenbetreibern aufgegeben, künftig den Einlass nicht mehr wegen der Hautfarbe zu verweigern.

Nur selten, wenn überhaupt, wurden geringe Schmerzensgeldzahlungen zugesprochen. Dies hat sich nun mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart geändert. Die Vorinstanz entschied noch, dass es sich bei solchen Bemerkungen zweifellos
um eine Demütigung handele, die von einem Gast nicht hinzunehmen sei, die allerdings keinen Schmerzensgeldanspruch auslöse. Begründet wurde dies damit, dass eine solche Art der Diskriminierung so geringe Auswirkungen auf den Gast habe,
dass sie kaum messbar sei, und nicht das Maß des täglichen Unrechts oder der persönlichen Kränkung überschreite, die jedem Menschen ständig widerfahren könne. eine rassistische Demütigung trifft aber gerade nicht alle Menschen, sondern
insbesondere dunkelhäutige männliche Gäste. Weiße, als deutsch eingestufte Männer haben dagegen keine vergleichbaren Probleme an den Türen einer Diskothek. Dies rechtfertigt neben dem Verbot, einem Gast wegen seiner Hautfarbe den Einlass zu verwehren, auch eine Entschädigung in Geld für die erlittene Diskriminierung.

Interessant ist dabei auch die Höhe des Schadensersatzes. Neben der persönlichen Wiedergutmachung bzw. Genugtuung für die entstandene Benachteiligung wird, anders als bei früheren Entscheidungen, auch eine zu erzielende abschreckende Wirkung berücksichtigt. Um nicht – wie in den USA – zu uferlosen Entschädigungssummen zu gelangen, lehnt sich das Gericht an die Höhe der bei Körperverletzungen bzw. Persönlichkeitsverletzungen zugesprochenen Entschädigungen an. Die Entschädigungshöhe basiert dabei auf den eingenommenen Eintrittsgeldern am fraglichen Abend. In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheidenden Fall wurde der Eintritt von 150 zahlenden Gästen zugrunde gelegt. Dies entsprach 900 Euro. Da dabei mindernd berücksichtigt wurde, dass an anderen Abenden männliche Personen mit dunkler Hautfarbe Zutritt zu der Diskothek hatten, liegt die Vermutung nahe, dass im Wiederholungsfalle mit wesentlich höheren Zahlungen, z. B. mit einer Berücksichtigung des abendlichen Getränkeumsatzes, zu rechnen ist.

Autor: Marcus Stüting, Rechtsanwalt // Co-Autorin Rechtsanwältin Barbara Wenker, Kanzlei Flick Gocke Schaumburg

Quelle: BARCALL Magazine | www.barcall-magazine.com

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