Christian Böhler Geoschutz
Gastbeitrag

„Akuter Handlungsbedarf bei Spirituosen“: Rechtsanwalt Dr. Christian Böhler über die Geoschutzverordnung

Bereits im Mai 2024 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1143, besser bekannt als Geoschutzverordnung in Kraft getreten. Hierdurch wurde die rechtliche Grundlage für die Verwendung geschützter geografischer Angaben erheblich reformiert. Während geografische Angaben für Spirituosen vormals hauptsächlich durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/787 (Spirituosen-Grundverordnung) geregelt wurden, sind sie nun in der neuen Geoschutzverordnung zusammengefasst.

Neue Pflicht zur Herstellerkennzeichnung mit strengen Formvorgaben

Neben dem verbesserten Schutz für eingetragene geografische Angaben regelt die Geoschutzverordnung aber auch neue Anforderungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Spirituosen. Akuter Handlungsbedarf resultiert insbesondere aus Art. 37 Abs. 5 Geoschutzverordnung, welcher vorsieht:

„Im Falle von Spirituosen mit einer geografischen Angabe muss die Angabe des Namens des Erzeugers im selben Sichtfeld in der Kennzeichnung erscheinen wie die geografische Angabe.“

Wer also auf seiner Spirituose in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften eine geografische Angabe, wie „Schwarzwälder Kirschwasser“, „Deutscher Weinbrand“, „Korn“ oder eine andere geschützte Angabe führt, muss künftig auf demselben Etikett stets auch den Namen des Erzeugers angeben. Die Auslobung auf dem Rückenetikett reicht nicht mehr aus.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Oberfläche auf der Verpackung oder dem Behältnis nicht größer als 10 cm² ist. Der Wortlaut der Geoschutzverordnung spricht ebenfalls dafür, dass der Name des Erzeugers jedes Mail in der Kennzeichnung im selben Sichtfeld erscheinen muss, wenn eine geografische Angabe verwendet wird.

Diese zusätzliche Kennzeichnungspflicht wird auch für lose Ware gelten und trifft damit nicht nur die Käse- und Wursttheke, sondern auch die Getränkekarte in der Gastronomie. Hier kann also ein fortlaufender Aktualisierungsbedarf bestehen, je nachdem welche Flasche gerade geöffnet wurde.

Übergangsfrist – akuter Handlungsbedarf

Die Geoschutzverordnung räumt bis zum 14. Mai 2026 eine Übergangsfrist ein. Alle Produkte, die bis zu diesem Stichtag nach den bisherigen Vorschriften gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände abverkauft werden.

Dieser Zeitraum von knapp 15 Monaten kann, wenn man bedenkt, dass die Vorlaufzeiten für neue Etiketten gelegentlich 12 Monate und länger betragen können, durchaus knapp werden, so dass dringend dazu zu raten ist, sich mit den neuen Kennzeichnungsvorgaben und der eigenen Produktausstattung zu befassen.

Enorme praktische Herausforderungen

Schon fast traditionell sind die neuen Vorgaben, ganz im Stile der PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), in der Praxis mit enormen Herausforderungen verbunden. Ein Beispiel:

Kauft der Erzeuger eines Endproduktes mit bspw. der Angabe „Schwarzwälder Kirschwasser“ mehrere, teils hunderte Abfindungsdestillate ein, so müssten nach den Vorgaben der Geoschutzverordnung alle Erzeuger dieser Abfindungsdestillate auf dem Etikett angegeben werden. Praktisch ist das nicht umsetzbar.

Beschränkt man sich auf die Angabe eines von mehreren Erzeugern, so scheint dies eine Lösung zu sein, der gerüchteweise das BMEL zugeneigt sein soll und die einen gewissen Charm hätte. Was auf den ersten Blick nach einem sauberen Kompromiss klingt, findet aber dann seine Grenze, wenn der Erzeuger des Endproduktes über eine IFS-Zertifizierung verfügt oder aufgrund vertraglicher Vorgaben verfügen muss. Der Zertifizierer akzeptiert die Angabe eines „falschen“ Erzeugers auf dem Etikett nicht und es droht der Entzug der Zertifizierung.

Es scheint daher dringend angezeigt, dass sich betroffene Unternehmen aktiv mit der neuen Kennzeichnungspflicht und den Auswirkungen auf die eigenen Produkte befassen. Ferner bleibt zu hoffen, dass seitens der EU-Kommission oder des BMEL eine offizielle Handreichung veröffentlicht wird, die gegenüber Lebensmittelkontrollbehörden oder Zertifizierern vorgelegt werden kann, um die zuvor aufgezeigten Konflikte auszuräumen.

Über Christian Böhler

Dr. Christian Böhler ist Senior Associate in der International Dispute Resolution Praxisgruppe von Squire Patton Boggs (US) LLP in Frankfurt. Er hat sich auf die Bereiche Commercial und IP Litigation, Wettbewerbs- und Lebensmittelrecht spezialisiert. Sein Branchenfokus liegt auf Konsumgüterherstellern mit einem Schwerpunkt im Food&Drinks Sector. Christian Böhler berät zudem nationale und internationale Mandanten in Vertriebs- und Markenangelegenheiten, beim Aufbau von Marken, der Kennzeichnung von Produkten, sowie allen damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten.

Bild Dr. Christian Böhler: Copyright Aspose Pty Ltd.
Bild Flaschen: ©somemeans – stock.adobe.com

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